Welche Risiken gibt es bei der Abrechnung der GOP 03008 und 04008 EBM?

14. Februar 2020


Die so gut gemeinte Terminvermittlung durch den Hausarzt (03008 und 04008 EBM) hat nun auch ein plausibiltätsorientes Vorspiel:

Zwar wünscht sich die Politik für die Patienten eine schnelle Vermittlung eines Weiterbehandlungstermins bei einem Facharzt, jedoch bleibt diese Gebührenordnungsposition nicht ohne Überprüfung. Offentlich ist das Misstrauen des Fehlgebrauchs dieser beiden GOPs sehr hoch.

So ist nach § 9 Abs. 1a der "Abrechnunngsprüfungs-Richtlinie" eine Abrechnungsauffälligkeit zu vermuten, wenn in einer Arztpraxis in einer Arztgruppe der Anteil der Fälle mit der GOP 03008 und 04008 den Wert von 15% überschreitet.

Beispiel: 150 Überweisungen bzw. Vermittlungen werden in einem Quartal ausgeführt. Auffällig wäre, wenn eine Hausarztpraxis 23 Patienten mit der GOP 03008/04008 abgerechnet hätte.

Kommt man über die Anzahl, kann der Arzt/die Ärztin sich allerdings exkulpieren und zwar, wenn Besonderheiten vorliegen wie

1. eine besondere fachliche Spezialiesierung

2. Betreuung eines besonderen Patientenklientels

Ergebnis: auch bei diesen Ziffern ist wieder einmal eine sorgfältige Dokumentation gefragt, um Nachfragen sofort entgegen zu können.

  

Stefanie Pranschke-Schade
Rechtsanwältin und Mediatorin
Fachanwältin für Medizinrecht
schade[at]arztrecht.de


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