Weiterbildungsbefugnis für Praktische Ärzte

08. Dezember 2018


Ein Praktischer Arzt darf gemäß EU-Richtlinie 86/457/EWG den Titel „Facharzt für Allgemeinmedizin“ führen. Das berechtigt den Arzt darüber hinaus aber zu nichts Weiterem, auch nicht zu einer Weiterbildungsbefugnis. In § 5 der Muster-Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer heißt es: „Die Befugnis zur Weiterbildung  kann  nur  erteilt  werden,  wenn  der  Arzt  die  Bezeichnung  führt,  fachlich  und persönlich  geeignet  ist  und  eine  mehrjährige  Tätigkeit  nach  Abschluss  der  entsprechenden  Weiterbildung nachweisen  kann.“

Für eine Weiterbildungsbefugnis wird also nicht nur Eignung und Titel vorausgesetzt, sondern auch die Tätigkeit „nach Abschluss der entsprechenden Weiterbildung“, was ein Praktischer Arzt in dieser Form nicht nachweisen kann.

Der Praktische Arzt kann jedoch die Prüfung für den Facharzt für Allgemeinmedizin nachträglich ablegen oder sich alternativ einem Fachgespräch unterziehen, das ihn für die Weiterbildungsbefugnis qualifiziert. Einzelheiten hierzu lassen sich bei den Landesärztekammern erfragen.

Dirk R. Hartmann
Rechtsanwalt und Mediator
Fachanwalt für Medizinrecht
hartmann@arztrecht.de

 

 


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