Weiterbildungsbefugnis für Praktische Ärzte
08. Dezember 2018
Ein Praktischer Arzt darf gemäß EU-Richtlinie 86/457/EWG den Titel „Facharzt für Allgemeinmedizin“ führen. Das berechtigt den Arzt darüber hinaus aber zu nichts Weiterem, auch nicht zu einer Weiterbildungsbefugnis. In § 5 der Muster-Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer heißt es: „Die Befugnis zur Weiterbildung kann nur erteilt werden, wenn der Arzt die Bezeichnung führt, fachlich und persönlich geeignet ist und eine mehrjährige Tätigkeit nach Abschluss der entsprechenden Weiterbildung nachweisen kann.“
Für eine Weiterbildungsbefugnis wird also nicht nur Eignung und Titel vorausgesetzt, sondern auch die Tätigkeit „nach Abschluss der entsprechenden Weiterbildung“, was ein Praktischer Arzt in dieser Form nicht nachweisen kann.
Der Praktische Arzt kann jedoch die Prüfung für den Facharzt für Allgemeinmedizin nachträglich ablegen oder sich alternativ einem Fachgespräch unterziehen, das ihn für die Weiterbildungsbefugnis qualifiziert. Einzelheiten hierzu lassen sich bei den Landesärztekammern erfragen.
Dirk R. Hartmann
Rechtsanwalt und Mediator
Fachanwalt für Medizinrecht
hartmann@arztrecht.de
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