Übernahmeverschulden - was versteht man darunter?

23. April 2019


Der Arzt darf die Behandlung eines Patienten nur übernehmen, wenn er über die hierfür erforderliche persönlich fachliche Qualifikation und die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderliche technisch-apparative Ausstattung verfügt. Ist diese nicht gewährleistet, muss er die Behandlung ablehnen und den Patienten an einen ausreichend qualifizierten Kollegen oder ein apparativ ausreichend ausgestattetes Krankenhaus überweisen. Überschreitet der Arzt seine fachliche Kompetenz, ist er mit der geplanten Behandlung überfordert oder ist die zur Verfügung stehende technisch-apparative und personelle Ausstattung unzureichend, liegt schon in der Übernahme oder Fortsetzung der Behandlung ein Übernahmeverschulden (Sorgfaltspflichtverletzung) vor. Den Beweis, dass der eingetretene Schaden beim Patienten nicht auf die festgestellten Mängel in der persönlichen Qualifikation liegen oder der Ausstattung zurückzuführen ist, muss dann im Prozess der Arzt führen.

In der Praxis fallen hierunter die sogenannten Anfängeroperationen oder die Behandlung durch übermüdete Ärzte. Insbesondere der in der Weiterbildung befindliche Arzt muss sich selbstkritisch ein Bild über die eigenen Fähigkeiten machen. Er ist verpflichtet, wenn er den notwendigen Weiterbildungsstandard und die Erfahrung noch nicht erreicht hat, einen erfahrenen Kollegen hinzuzuziehen oder aber die Vornahme des Eingriffs abzulehnen, da er sonst für die durch die fehlerhafte Behandlung entstandenen Schäden haftet. Die Behandlung dürfte nur dann von einem Anfänger durchgeführt werden, wenn dies unter Anleitung eines Facharztes erfolgt, der sofort eingreifen kann.

Als Folge der möglichen Haftung für ein Übernahmeverschulden ergibt sich auch die Verpflichtung des Arztes (z.B. des Hausarztes) an einen Facharzt (Spezialisten) zu überweisen oder den Rat eines Konsiliarius einzuholen, wenn die gebotene Behandlung die Fähigkeiten und Kenntnisse des behandelnden Arztes übersteigt.

 

Maximilian G. Broglie
Fachanwalt für Sozial- und Medizinrecht
broglie@arztrecht.de

 

 


Zurück zur Übersicht