Schlechte Presse! Wann kann sich der Arzt wehren?

05. Februar 2015


Sind schon die Möglichkeiten auf Rechtsschutz von Ärzten und Zahnärzten in Bezug auf die Bewertung in Internetportalen eingeschränkt, so bestehen auch wenig Möglichkeiten, sich gegen eine negative Verdachtsberichterstattung in der Presse zu wehren.

Konkret ging es um ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen einen Zahnarzt, der sich dem Verdacht ausgesetzt sah, Patienten aus Profitstreben gesunde Zähne gezogen und durch Implantate ersetzt zu haben. Die Presse hat über dieses strafrechtliche Ermittlungsverfahren ohne konkrete Hinweise auf Name und Person des Zahnarztes berichtet. Dennoch enthielt der Artikel Hinweise, die dem unbefangenen Leser eine Identifikation des Zahnarztes mit Internetsuchmaschinen ermöglichten.

Ein Antrag des Zahnarztes im einstweiligen Rechtsschutz auf Untersagung blieb indes ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in drei Entscheidungen vom 02.02.2015 der grundgesetzlich geschützten Pressefreiheit und dem Interesse der Öffentlichkeit auf Information den Vorrang gegenüber dem Schutz der Persönlichkeitsrechte des Zahnarztes gegeben (OLG Karlsruhe, Entscheidungen vom 02.02.2015, Az.: 6 U 130/14; 6 U 131/14 und 6 U 132/14).

Trotz dieser nachteiligen Entscheidungen kommt es künftig stets auf eine Einzelfallprüfung an. Werden in der Presse zulasten des Zahnarztes im Rahmen einer Verdachtsberichterstattung falsche Tatsachen behauptet oder wird Schmähkritik geübt, so kann das Persönlichkeitsrecht des Arztes oder Zahnarztes Vorrang vor der Pressefreiheit und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit haben.

Dirk R. Hartmann
Rechtsanwalt und Mediator
Fachanwalt für Medizinrecht
hartmann[at]arztrecht.de


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