Neues zur Abschreibung - Gleichstellung bei Erwerb eines Anteils an einer BAG wie bei Erwerb einer Einzelpraxis

10. Juni 2015


Das höchste deutsche Finanzgericht – der Bundesfinanzhof in München (BFH) – hat jetzt eine Entscheidung zugunsten der steuerpflichtigen Ärzte getroffen (BFH, Entscheidung vom 20.11.2014, Az.: IV R 1/11).

Bisher konnte ein Arzt bei Erwerb einer Einzelpraxis die steuerliche restliche Abschreibungsdauer um die betriebsgewöhnliche Restnutzungsdauer verlängern.

Hat der Abgeber zum Beispiel ein Gerät mit einer Abschreibungsdauer von fünf Jahren angeschafft und war das Gerät zum Zeitpunkt der Veräußerung bereits drei Jahre abgeschrieben, betrug die restliche Abschreibungsdauer noch zwei Jahre. Konnte das Gerät jedoch über diesen Zeitraum hinaus noch zwei weitere Jahre genutzt werden – es handelt sich dabei um die betriebsgewöhnliche Restnutzungsdauer für ein vergleichbar altes gebrauchtes Gerät –, so konnte der Erwerber die restliche Abschreibungsdauer von zwei Jahren und darüber hinaus weitere zwei Jahre für die betriebsgewöhnliche Restnutzungsdauer steuerlich geltend machen. Das würde vorliegend zu insgesamt vier Jahren, errechnet aus der Summe der restlichen Abschreibungsdauer und der sich anschließenden betriebsgewöhnlichen Restnutzungsdauer, führen.

Berufsausübungsgemeinschaften hat die Finanzverwaltung bisher eine solche Handhabung versagt. Dies hat nun der BFH zugunsten der steuerpflichtigen Ärzte anders entschieden und die in einer Berufsausübungsgemeinschaft tätigen Ärzte in Bezug auf die Abschreibungen einer Einzelpraxis gleichgestellt.

Dirk R. Hartmann
Rechtsanwalt und Mediator
Fachanwalt für Medizinrecht
hartmann@arztrecht.de


Zurück zur Übersicht