Neues von der Abrechnung

23. Januar 2020


Ab 1.1.2020 wurde die Vergütung für die Leichenschau neu geregelt.

Es gibt zwei neue Gebührenordnungspositionen, die GOP 100 und GOP 101 der GOÄ.

Die Entscheidung, welche der beiden Positionen abgerechnet werden können, hat der die Leichenschau durchführende Arzt.

Zu beachten sind vorgesehenen Zeitvorgaben. Die Zeiten müssen auf der Rechnung gemäß § 12 Abs. 2, 2. GOÄ dokumentiert werden.

Die Rechnung ist ohne diese Zeitangabe nicht ordnungsgemäß und fällig.
   

Stefanie Pranschke-Schade
Rechtsanwältin und Mediatorin
Fachanwältin für Medizinrecht
schade[at]arztrecht.de


Zurück zur Übersicht