Nebentätigkeit während der Haupttätigkeit ist keine Nebentätigkeit

02. November 2018


Für die Arbeit als "Lehrarzt" in der praktischen Ausbildung von PJlern können Niedergelassene keine Übungsleiter-Pauschale beanspruchen.

Die Niedergelassenen einer norddeutschen Gemeinschaftpraxis, die von einer Universität mit Lehraufgaben beauftragt worden waren, beanspruchten für Ihre Vergütung Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26EStG - auch Übungsleiter-Pauschale genannt.

Das Finanzgericht Kiel urteilte: Für Vergütungen, die eine Universität niedergelassenen Ärzten für die Ausbildung von PJlern zahlt, kann keine Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 26 EStG beansprucht werden. Denn es handele sich bei der Tätigkeit zwar um eine "Ausbildungstätigkeit" i.S.d. dieses Paragrafens. Es liege aber keine begünstigte Nebentätigkeit vor, weil es an der inhaltlichen, zeitlichen und organisatorischen Trennung der "hauptberuflichen" Tätigkeit als Arzt und der "nebenberuflichen" Tätigkeit als Lehrarzt fehle. Mit der Behandlung der Patienten in Anwesenheit der Medizinstudenten werde gleichzeitig Haupt- wie Nebenberuf ausgeübt. Der Hauptteil des "Nebenberufs" werde quasi en passant zum "Hauptberuf" durchgeführt.

Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.03.2018, 2 K 174/17

Stefanie Pranschke-Schade
Rechtsanwältin und Mediatorin
Fachanwältin für Medizinrecht
schade[at]arztrecht.de

 

 


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