Nachbesetzung: Was zählt, ist die BAG, nicht der ausscheidende Arzt

03. August 2018


Ist ein Vertragsarztsitz, für den ein Nachbesetzungsverfahren beantragt wird, einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) zugeordnet, kommt es, was die Praxisfortführung betrifft, nicht auf den ausgeschienden Arzt an, sondern auf die gesamte BAG.

Der Zulassungsausschuss wollte den Sitz eines verstorbenen Praxispartners einer BAG nur zur Hälfte nachbesetzen, da der Arzt in seinem letzten Quartal mit vier behandelten Patienten weit unter dem Fachgruppendurchschnitt gelegen hatte. Der ausscheidene Arzt habe seinen Versorgungsauftrag nicht vollständig ausgeführt.

Das Bundessozialgericht argumentierte dagegen: Für die Frage der Fortführbarkeit kommt es auf die gesamte Praxis an, nicht auf den Sitz des Arztes. Die BAG ist u.a. durch die gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit und die Abrechnung der Leistungen unter einer einheitlichen Abrechnungsnummer gekennzeichnet. Auch nach Einführung der LANR, die eine Zuordnung der Behandlungsmaßnahmen zu einem bestimmten Arzt ermöglicht, wird die BAG weiterhin als Einheit betrachtet. Besteht danach eine fortführungsfähige Praxis - nämlich die BAG -, kann ein Nachbesetzungsverfahren durchgeführt werden.

Der betroffene Zulassungsausschuss muss jetzt prüfen, ob die Nachbesetzung aus Versorgungsgründen erforderlich ist oder eben nicht. Ist der frei gewordene Vertragsarztsitz einer BAG zugeordnet und kann dieser nur von einem Arzt in der BAG fortgeführt werden, ist die Prüfung der "Entbehrlichkeit" des Sitzes auch an der Struktur dieser BAG auszurichten. Dabei ist von Bedeutung, ob die Praxis in ihrer Ausrichtung überhaupt ohne die Nachbesetzung geführt werden kann; dabei geht es sowohl darum, wie der ausgeschiedene Arzt das qualitative Angebot der Praxis geprägt hat wie auch darum, dass die Fortführung der Praxis im bisherigen Umfang auf eine bestimmte Zusammensetzung ausgerichtet ist.

Urteil vom 27.06.2018, B 6 KA 46/17 R

Dirk R. Hartmann
Rechtsanwalt und Mediator
Fachanwalt für Medizinrecht
hartmann@arztrecht.de

 

 


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