Mietzahlung in Coronazeiten

09. April 2020


 

 

Zum Schutz betroffener Bürger ist am 27.3.2020 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz. Und Strafverfahrensrecht in Kraft getreten.

Für betroffene Praxen und MVZ könnte insbesondere die Regelung sein, die die Zahlung von Miet- und Pachtverbindlichkeiten  (Artikel 240 BGB § 2) regelt.

„Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitzraum vom 1.4.2020 bis 30.6.2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der der Covid-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen der Covid-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.“

Gelingt dem Mieter die Glaubhaftmachung, z.B. etwa durch steuerbestätigten Gewinnverlust, gelingt hm ein Aufschub der Mietzahlungen.

Dies gilt allerdings nicht unbeschränkt. Soweit der Mieter die ausstehende Miete nicht bis spätestens 30.6.2022 gezahlt hat oder auch über den Zeitraum des 30.6.2020 die Miete schuldig bleibt, ist eine Kündigung des Mietverhältnisses nicht ausgeschlossen.

Es empfiehlt sich in engem Kontakt mit dem Vermieter eine Vereinbarung zu treffen, die allen Beteiligten gerecht wird und ggf. auch eine Ratenzahlung zulässt.

 

 

  

Stefanie Pranschke-Schade
Rechtsanwältin und Mediatorin
Fachanwältin für Medizinrecht
schade[at]arztrecht.de


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