Mehr Sicherheit bei Nachbestzungsverfahren in Berufsausübungsgemeinschaften

17. Juli 2015


In einem Grundsatzurteil vom 22.Oktober 2014 (Az. B6 Ka 44/13 R) hat das Bundessozialgericht die Rechte der verbleibenden Partner einer Ausübungsgemeinschaft in einem Nachbesetzungsverfahren gestärkt.

In einer Berufsausübungsgemeinschaft geführte Sitze sind grundsätzlich in der Berufsaussübungsgemeinschaft nachzubesetzen. Ein konkurrierender Bewerber, der den Sitz aus der Berufsübungsgemeinschaft herauslösen will, wird regelmäßig nachrangig berücksichtigt, auch wenn er besser qualifiziert ist.

Das Gericht beruft sich in seiner Entscheidung auf die Bestimmung des § 103 Abs. 6 S. 2 SGB V. Hiernach sind die Interessen der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen.

Diese Bestimmung ist unabhängig davon, ob die verbleibenden Vertragsärzte und der Abgeber in einer ortsgleichen oder einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft organisiert sind, anzuwenden.

Selbst wenn eine Berufsausübungsgemeinschaft allein zu dem Zweck gegründet wurde, Einfluss im Nachbesetzungsverfahren zu nehmen, sind die Interessen der Praxispartner zu berücksichtigen. Die Genehmigung entfaltet eine so genannte "Drittbindungswirkung". Begründet wird dies mit der in Zulassungsverfahren regelmäßig bestehenden Eilbedürftigkeit. Bezogen auf ein Nachbesetzungsverfahren bleibt damit ohne Relevanz, ob die Berufsausübungsgemeinschaft faktisch "gelebt" wird.

Schließlich stellt das Bundessozialgericht klar, dass die über § 103 Abs. 6 S. 2 SGB V bestehende Begünstigung keine Mindestdauer der Kooperation vorsieht. Der Gesetzgeber hat die für die Privilegierung beruflicher Kooperation vorgesehene Mindeszeit im Rahmen von Nachbesetzungsverfahren nicht auf die Begünstigung von Berufsausübungsgemeinschaften im Rahmen der Auswahlentscheidung übertragen.

Auch wenn dies auf den ersten Blick den Anschein erweckt, stellt dieses Urteil keinen Freibrief fü Schubladenverträge und Scheingesellschaften dar. In Bezug auf eine sachlich rechnerische Richtigstellung bleibt es bei den bereits im Jahre 2010 vom Bundessozialgericht aufgestellten Grundsätzen (Urteil vom 23. Juni 2010; Az. B 6 Ka 7/09 R). Daher ist im Rahmen ärztlicher Kooperationen auch weiterhin genau darauf zu achten, dass mit allen beteiligten Ärzten eine echte Gesellschaft gegründet und auch gelebt wird.

Hierdurch unterscheidet sich die rechtliche Bewertung im Nachbesetzungsverfahren ganz erheblich von der Situation einer sachlich rechnerischen Richtigstellung, bei der eine nicht gelebte Berufsausübungsgemeinschaft zu Regressen in erheblicher Höhe führen kann.

Dr. Florian Hölzel
Rechtsanwalt und Mediator
Fachanwalt für Medizinrecht
hoelzel[at]arztrecht.de


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