Keine halben Sachen für Hausärzte

22. März 2019


Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in Hamburg bemühte sich um eine Anstellungsgenehmigung für eine Ärztin auf je einer halben Vertragsarztstelle in der fachinternistischen und in der hausärztlichen Versorgung. Zulassungsausschuss und Berufungsausschuss lehnten das ab.

Das Bundessozialgericht bestätigte: Das MVZ hat keinen Anspruch auf eine solche Anstellungsgenehmigung. Eine Anstellung auf einer halben hausärztlich-internistischen und einer halben fachärztlich-internistischen Arztstelle ist nicht mit der gesetzlichen Zuordnung von Arztgruppen entweder zur hausärztlichen oder zur fachärztlichen Versorgung vereinbar. Ein Arzt kann im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses bei einem Arzt, einer Berufsausübungsgemeinschaft, einem MVZ oder bei ein und derselben Zulassung also nur entweder hausärztlich oder fachärztlich tätig sein. Die Erfüllung der besonderen Aufgaben von Hausärzten soll nicht durch die Möglichkeit gleichzeitiger fachärztlicher Tätigkeit beeinträchtigt werden.

Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 13.02.2019, B 6 KA 62/17 R

 

Dirk R. Hartmann
Rechtsanwalt und Mediator
Fachanwalt für Medizinrecht
hartmann@arztrecht.de

 

 


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