Keine Befreiung von der Umsatzsteuer bei Überlassung von Praxisräumen von Arzt zu Arzt

06. Januar 2016


Mit dieser Frage hatte sich der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 18.03.2015 beschäftigt. Grundsätzlich ist die bloße Überlassung von Räumen zur Ausübung von Heilbehandlung nicht umsatzsteuerbefreit. Nur in Ausnahmefälle, etwa in der Überlassung der Räume und der Anästhesieleistungen  kann gegebenenfalls eine einheitlich steuerfreie Heilbehandlung gegenüber den Patienten durch den Anästhesisten gesehen werden. Ob dies in dem vom BFH zu beurteilenden Fall erfüllt war, konnte das Gericht nicht abschließend beurteilen. Er verwies den Fall zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück an das zuständige Finanzgericht.
Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass bei der Gestaltung ärztlicher Kooperationen auch die steuerliche Beurteilung des Vorgangs sorgfältig mit einbezogen werden sollte.
(BFH vom 18.03.2015 - XI R 15/11)

Gabriela Loreta Dobra
Rechtsanwältin, LL.M. Medizinrecht
dobra@arztrecht.de

 


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