Irreführende Preisangaben verstoßen gegen Wettbewerbsrecht

26. April 2019


Auf der Internetseite faceshop.de wurde für eine ärztliche Lippenvergrößerung mit den Angaben geworben: „Eingriffsdauer: 20 Min (…), Kosten n. GOÄ: 395 EUR“. Ein Wettbewerbsverein hatte dagegen geklagt, da so mit einem Festpreis für Arztleistungen geworben werde.

Das Gericht bestätigte: Diese Art der Kostenangabe verstoße gegen die Kriterien der Honorarbemessung nach § 5 Abs. 2 GOÄ. Danach liege die Preisfestlegung im Ermessen des Abrechnenden und müsse sich an den individuellen Einzelumständen des Patienten ausrichten und nicht an einem normaltypischen Fall eines Durchschnittspatienten. Der Verbraucher, der ein Interesse an einer Lippenvergrößerung hat, entnehme den Angaben dagegen, dass es sich um einen Routineeingriff handelt, der 20 Minuten dauert und 395 € kostet.

Die angebotene Unterspritzung sei stets gleich oder weitgehend ähnlich und es würden weder ein variabler Zeitaufwand noch unterschiedliche Schwierigkeiten bestehen, argumentierte der Seitenbetreiber und bestätigte damit aber sogar den Eindruck, dass immer der angegebene Festpreis berechnet wird.

Deswegen komme auch ein eingefügtes Ungefähr-Zeichen – sofern es denn vom Verbraucher überhaupt erkannt wird – lediglich die Bedeutung einer Rundung zu, so das Gericht. Dem Patienten werde nicht verständlich gemacht, dass bei besonderen Umständen ein erhöhter Behandlungsaufwand bestehen kann und die Abrechnung einer ärztlichen Dienstleistung immer nach Ermessen erfolgt. Insofern würden auch die Mitbewerber in ihrem Recht auf gleiche Chancen am Markt beeinträchtigt.

Landgericht Düsseldorf, Urteil von 12.12.2018 –34 O 44/18

 

Dirk R. Hartmann
Rechtsanwalt und Mediator
Fachanwalt für Medizinrecht
hartmann@arztrecht.de

 

 


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