Gebot des fairen Verfahrens besonders im Arzthaftungsprozess

17. April 2015


Grund hierfür sei der Umstand, dass es typischerweise ein Informationsgefälle zwischen Arzt und Patienten gäbe, das auf diese Weise zugunsten des Patienten auszugleichen ist.

In dem zu entscheidenden Fall sah das Gericht eine Verletzung von Verfahrensrechten des Patienten. In Arzthaftungsprozessen müsse das Gericht (in diesem Fall die Vorinstanz) in besonderem Maße für ein faires Verfahren Sorge tragen. Dazu gehöre, dass dem Patienten, der medizinisch nicht sachkundig sei, ausreichend Gelegenheit gegeben werde, nach Vorlage eines gerichtlichen Gutachtens unter Beiziehung weiterer Parteigutachten zu schwierigen medizinischen Fragen nochmals Stellung zu nehmen.

Vorliegend sei außerdem hinzugekommen, dass zu den streitentscheidenden schwierigen medizinischen Fragen nur ein mündliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, was es den Parteien, den Anwälten aber auch dem Gericht verunmögliche, diese Ausführungen nachzuvollziehen oder dazu Stellung zu nehmen.

Auch wenn die Entscheidung in ihrer juristischen Argumentation nachvollziehbar sein mag, stellt sie eine weitere Stärkung zugunsten des Patienten im Arzthaftungsprozess dar. Das Gebot des fairen Verfahrens liegt auch anderen prozessualen Normen zugrunde, sodass abzuwarten bleibt, welche Auswirkungen diese Entscheidung noch haben wird. 

 

Dirk R. Hartmann
Rechtsanwalt und Mediator
Fachanwalt für Medizinrecht
hartmann@arztrecht.de


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