Formulare Stellvertretervereinbarungen kann den Wahlarzt das Honorar kosten

23. November 2018


Ein Chefarzt hatte bei einer Patientin drei Grundoperationen als Wahlleistung durchgeführt. Die 23 folgenden Operationen zur Wundversorgung wurden – obwohl auch hier Wahlleistung vereinbart war - über eine Stellvertreterregelung von verschiedensten Ober-, Fach- und Assistenzärzten des Krankenhauses durchgeführt. 

Der Chefarzt begründete seine Honorarforderung auf die mit der Patientin - bzw. ihrer Tochter – jeweils abgeschlossenen Stellvertretervereinbarungen. Die Versicherung der Patientin verweigerte die Zahlung, da die „Stellvertretervereinbarungen“ unwirksam gewesen seien.

Das Gericht urteilte: Ein Wahlarzt kann seinen Honoraranspruch nicht durchsetzen, wenn die ärztlichen Leistungen von Stellvertretern erbracht werden, obwohl bereits bei Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung feststand, dass er seiner persönlichen Leistungspflicht nicht durchgehend nachkommen wird, sondern sie mehreren Ärzten, die als seine Stellvertreter vorgesehen sind, übertragen werde. In solchen Fällen werde eine Individualvereinbarung benötigt. Die formularmäßigen Stellvertretervereinbarungen wären unzutreffend als Individualvereinbarungen deklariert worden.

Für Wahlärzte gilt also: Ist die Verhinderung des Chefarztes bereits bei Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung absehbar, müssen Individualvereinbarungen mit dem Patienten getroffen werden. Stellvertreterregelungen, die keinen individuellen Charakter erkennen lassen, gelten nicht als Individualvereinbarungen.

Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Hinweisbeschluss vom 15.01.2018 - 3 U 220/16

Dirk R. Hartmann
Rechtsanwalt und Mediator
Fachanwalt für Medizinrecht
hartmann@arztrecht.de

 

 


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