Ein MVZ kann kein MVZ gründen - und: Erst zum Berufungsausschuss, dann vor den Kadi

02. November 2018


Auch ein MVZ, das vor der Verschärfung der Voraussetzungen in 2012 gegründet wurde, ist nicht berechtigt, ein weiteres MVZ zu gründen. Und: In Sachen Zulassungsbescheid ist in Zukunft vor einer Klageerhebung immer erst der Berufungsausschuss anzurufen.

Ein seit 2010 bestehendes MVZ in GmbH-Form, deren Alleingesellschafter ein Apotheker ist, beantragte 2012 als Gründer die Zulassung eines weiteren MVZ. Der beklagte Zulassungsausschuss lehnte den Antrag ab, mit der Begründung, dass ein MVZ nicht zu dem Kreis zulässiger Gründer von MVZ zähle.

Der Senat des Bundessozialgerichts urteilte, dass der Zulassungsausschuss den Zulassungsantrag zu Recht abgelehnt habe: Auch ein MVZ, das vor dem Jahr 2012 gegründet wurde, sei grundsätzlich nicht berechtigt, ein weiteres MVZ zu gründen.

In diesem Zusammenhang stellte das Bundessozialgericht außerdem klar, dass es zwar richtig gewesen sei, dass das MVZ sein Interesse mit einer Klage verfolgt habe. Es hätte allerdings zuvor den Berufungsauschuss anrufen müssen, denn dieser sei in Zulassungssachen grundsätzlich alleiniger Beteiligter eines gerichtlichen Verfahrens.

Urteil vom 17.05.2018, B 6 KA 1/17 R

Dirk R. Hartmann
Rechtsanwalt und Mediator
Fachanwalt für Medizinrecht
hartmann@arztrecht.de

 

 


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