Chefärzte dürfen zwei Mal heiraten

12. April 2019


Die Kündigung eines Chefarztes eines katholischen Krankenhauses wegen Wiederverheiratung ist diskriminierend und damit unwirksam. Die Diskriminierung liege darin, dass bei nicht-katholischen Mitarbeitern in gleicher Stellung eine Wiederheirat nicht zu einer Kündigung führe. Außerdem sei das Sakrament der Ehe für die Tätigkeit als Chefarzt keine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung, urteilte das Bundesarbeitsgericht.

Ein institutionell mit der römisch-katholischen Kirche verbundener Krankenhausträger beschäftigte seit dem Jahr 2000 einen katholischen Chefarzt. Der Dienstvertrag wurde auf der Basis der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ geschlossen, nach der es sich bei einer Wiederverheiratung um einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß handelt, der eine Kündigung rechtfertigt. Wird der Loyalitätsverstoß von einem leitenden Mitarbeiter wie einem Chefarzt begangen, ist die Weiterbeschäftigung sogar grundsätzlich ausgeschlossen.

Nachdem der Chefarzt sich von seiner ersten Ehefrau im Jahr 2008 scheiden ließ, heiratete er ein zweites Mal standesamtlich. Der Krankenhausträger kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich, der Chefarzt legte Kündigungsschutzklage ein. Vor dem Arbeitsgericht, dem Landesarbeitsgericht sowie dem BAG konnte er sich erfolgreich gegen seine Kündigung wehren. Dann rief die Kirche das Bundesverfassungsgericht an, das urteilte, das hier das Recht der Religionsgemeinschaften, ihre inneren Angelegenheiten zu regeln, greife.

Das Bundesarbeitsgericht ersuchte daraufhin den Europäischen Gerichtshof um die Auslegung der EU-Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf zur Frage, ob die Kirchen bei ihren Ansprüchen an ihre Arbeitnehmer unterscheiden dürfen zwischen Kirchenangehörigen und nicht-Angehörigen.

Die Eu-Richter machten deutlich, dass kirchliche Anforderungen an loyales Verhalten eine Ungleichbehandlung nur dann rechtfertigten, wenn sie eine berufliche Anforderung darstellen, die wesentlich, rechtmäßig, gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Soll heißen: Ein Chefarzt muss den beruflichen Anforderungen medizinischer Art nachkommen, sich aber nicht an das Sakrament der Ehe halten, da das für seine berufliche Tätigkeit unerheblich ist. In der Folge erklärte das BAG die Kündigung für unwirksam.

EuGH, Urteil vom 11. September 2018 in der Rechtssache C68/17

BAG, Urteil vom 20. 02. 2019, Az: 2 AZR 746/14

 

Stefanie Pranschke-Schade
Rechtsanwältin und Mediatorin
Fachanwältin für Medizinrecht
schade[at]arztrecht.de

 

 


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