Aus aktuellem Anlass: Covid 19 - Handlungspflichten des Arztes als Arbeitgeber

12. März 2020


 

Für den Arzt als Arbeitgeber stellt sich die Frage, was zu tun ist, wenn  in seiner Praxis eine Helferin verdächtig ist, infiziert zu sein, oder gar schon ein Arzt/ eine Helferin positiv getestet ist.

Corona Verdacht in der Praxis:

  • Die infizierte Person muß getestet und  freigestellt werden
  • Die Gesundheitsbehörde muß von dem Verdacht informiert werden und
  • Kontaktpersonen sollten möglichst in Zusammenarbeit mit der Gesundheitsbehörde identifiziert und ebenfalls getestet werden
  • Die Praxis ist zum Schutz der gefährdeten Arbeitnehmer und Patienten
    zu schließen, bis die Gefahr nicht mehr besteht.

Bis das Ergebnis  der Untersuchungen vorliegt, ist der Arbeitnehmer bezahlt freizustellen. 

Wie sehen Alternativen zur Praxisschließung aus?

  • Homeoffice bzw. Telefonbereitschaft und Videosprechstunden anbieten und einrichten
  • Anordnen von Abbau von Überstunden
  • Im Einvernehmen mit den Arbeitnehmern  Urlaub oder wenige Tage unbezahlte Urlaub

Ersatzansprüche des Arbeitgebers

Diese ergeben sich aus dem Infektionsschutzgesetz und zwar dann, wenn ein Arbeitnehmer an dem Virus erkrankt ist und die Gesundheitsbehörde deswegen ein Tätigkeitsverbot/Quarantäne anordnet.
In diesem Fall erhält der Arbeitnehmer auf die Dauer von 6 Wochen eine Entschädigung, die der Höhe und Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entspricht.
Der Arbeitgeber ist, wie im Krankheitsfall, zur Fortzahlung des Gehaltes verpflichtet, kann jedoch einen Antrag auf Erstattung bei der zuständigen Behörde beantragen ( § 56 Abs. 5 IfSG).

  

Stefanie Pranschke-Schade
Rechtsanwältin und Mediatorin
Fachanwältin für Medizinrecht
schade[at]arztrecht.de


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