Aufatmen in Arzthaftungsfällen: Unzureichende Aufklärung führt nicht immer zur Haftung!

13. März 2015


Im Rahmen der Beweisaufnahme wurde festgestellt, dass sich die Aufklärung nicht auf ein mögliches Wundinfektionsrisiko erstreckt habe und deshalb unzureichend gewesen sein soll. Dennoch habe für die Operation eine absolute Indikation bestanden. Behandlungsalternativen hätten keine bestanden, so dass das Gericht hieraus die Schlussfolgerung zog, dass sich der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in Bezug auf das Wundinfektionsrisiko zu der Operation entschlossen und in die Operation eingewilligt hätte. Es fehlte damit an der notwendigen Kausalität zwischen der unzureichenden Aufklärung einerseits und der Realisierung des Wundinfektionsrisikos andererseits. Die Klage wurde zugunsten des Arztes abgewiesen.Zusammen mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Entscheidung vom 28.01.2014, Az.: VI ZR 143/13), wonach an die ärztliche Aufklärung keine überzogenen Anforderungen zu stellen seien, liegt damit eine weitere, arztfreundliche Entscheidung vor.

 

Dirk R. Hartmann
Rechtsanwalt und Mediator
Fachanwalt für Medizinrecht
hartmann[at]arztrecht.de


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