Arztbrief unterschlagen? Grober Behandlungsfehler

23. November 2018


Eine Hausärtzin überweist einen Patienten wegen starker Schmerzen am linken Knie an einen Facharzt. Einige Monate später erhält sie einen Arztbrief, der sie über das Vorliegen eines malignen Nervenscheidentumors bei diesem Patienten infomiert. Als der Patient rund 15 Monate später wegen einer Handverletzung wieder bei ihr vorstellig wird, spricht ihn die Ärztin auf den Tumor an und stellt fest, dass ihr Patient nie von dieser Diagnose erfahren hat.

Der Patient verklagt die Hausärztin auf einen Behandlungsfehler. Er will Schmerzensgeld, Schadensersatz und Freistellung von vorgerichtlichen Kosten. Der Bundesgerichtshof stellt einen groben Behandlungsfehler fest.

Zwar sei mit der Überweisung der Hausärztin an den Facharzt die Verantwortung für die Behandlung an diese übergegangen. Aus ihrem Behandlungsvertrag mit dem Patienten sei sie aber weiterhin verpflichtet gewesen, ihm die Diagnose mitzuteilen. Diese Notwendigkeit habe sich schon alleine daraus ergeben, dass der fragliche Arztbrief, der sogar eine Handlungsaufforderung enthielt, nämlich den Patienten vorzustellen, ausschließlich an ihre Person gerichtet war. Daraus ließ sich erkennen, dass die Ärzte des Klinikums sie als weiterbehandelnde Ärztin ansahen. Damit müsse gerade ein Hausarzt, der in der Langzeitbetreuung und damit auch interdisziplinären Koordination tätig ist, rechnen. Auch müsse ein Hausarzt mögliche Bedenken gegen Diagnose und Therapie anderer Ärzte mit dem Patienten besprechen. Darüber hinaus treffe einen überweisenden Arzt eine aus dem Behandlungsvertrag nachwirkende Schutz- und Fürsorgepflicht.

Ein Behandlungsfehler sei dann als grob zu bewerten, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Die Einschätzung, dass ein bestimmter Fehler vorkommen könne, wie sie in vorhergehenden Instanzen getroffen worden war, würde nichts darüber aussagen, ob diese Fehler objektiv verständlich seien.

BGH, Urteil vom 26.Juni 2018, Az.: VI ZR 285/17

Stefanie Pranschke-Schade
Rechtsanwältin und Mediatorin
Fachanwältin für Medizinrecht
schade[at]arztrecht.de

 

 


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