Anfängerstatus stellt ab auf vorherige Tätigkeit im Planungsbezirk

30. März 2018


Nach 30 Jahren Niederlassung hatte ein Arzt seine Einzelpraxis aufgegeben und sich für den Einstieg in ein MVZ im gleichen Planbezirk entschieden. Er beantragte für das MVZ eine Anpassung des RLV durch Übernahme der RLV-relevanten Fallzahl seiner früheren Praxis. Das MVZ gebe es erst seit zwei Jahren, es sei eine Anfängerpraxis.

Die KV Bayern war nicht bereit, den Anfängerstatus anzuerkennen, da die Erstniederlassung des Arztes bereist länger als fünf Jahre zurücklag. Das Bundessozialarbeitsgericht gab der KV Recht und berief sich darauf, dass sich das RLV eines MVZ bzw. einer BAG aus der Addition der RLV der einzelnen dort tätigen Ärzte ergäbe. Der Anfängerstatus müsse also auf den einzelnen Mediziner bezogen sein -  das träfe im konkreten Fall nach 30 Jahren Tätigkeit nicht zu. Im Sinne der Rechtssicherheit und der Praktikabilität der Honoarverteilung sei auf die vorherige Tätigkeit im Planungsbereich abzustellen, so das BSG.

Den Kasseler Richtern zufolge kann sich ein MVZ oder eine BAG dann auf den Anfängerstatus berufen, wenn der neue Arzt aus einem anderen Planungsbezirk kommt. Es seien allerdings abweichende Regelungen seitens der KVen möglich.

Bundessozialgericht, Urteil vom 24.01.2018, Az. B 6 KA 23/16 R

Dirk R. Hartmann
Rechtsanwalt und Mediator
Fachanwalt für Medizinrecht
hartmann@arztrecht.de


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