Ärzte und Apotheker dürfen Werbegeschenke nur bis zu einem Wert von 1 Euro annehmen

09. März 2018


Eine Zuwendung mit geringem Wert ist in der Heilmittelwerbung ausnahmsweise zulässig. Die Wertgrenze für Geschenke dieser Art liegt allerdings sowohl für Verbraucher wie auch für Ärzte und Apotheker bei einem Euro.

OLG Stuttgart, Urteil vom 22.02.2018 2 U 38/17

Ein Pharmaunternehmen hatte Produktkoffer mit Arzneimitteln gegen Erkältungsbeschwerden im Wert von (unrabbattierten) 27,47 Euro an Apotheker im gesamten Bundesgebiet verschenkt. Dagegen klagte ein konkurrierendes pharmazeutisches Unternehmen und verlangte, der großzügige Mitbewerber solle diese Werbeform unterlassen.

Das Oberlandesgericht Stuttgart berief sich auf § 7 des Heilmittelwerbegesetzes. Es argumentierte, dass bei einer kostenlosen Leistung oft zu erwarten sei, dass sich der Empfänger in irgendeiner Weise erkenntlich zeigen werde. Das könnte dazu führen, dass ein umworbener Arzt oder Apotheker einem Kunden die Produkte des schenkenden Pharmaunternehmens empfehle. Damit handele es sich um eine unsachliche Beeinflussung, die durch das Gesetz verhindert werden solle. Zwar seien Zuwendungen von Kleinigkeiten ausnahmsweise zulässig. Doch das OLG Stuttgart orientierte sich an der vom Bundesgerichtshof im Jahr 2013 definierten Wertgrenze von einem Euro für Geschenke an Verbraucher (BGH, Urteil vom 08.05.2013 - I ZR 98/12). Der Wert des Koffers habe weit darüber gelegen.

Ärzte sind gut beraten, sich konsequent an diese Wertgrenze zu halten und im Zweifel keine Geschenke anzunehmen. Eine strafrechtliche Verfolgung wegen Korruption im Gesundheitswesen auf der Grundlage des § 299a StGB ist andernfalls nicht ausgeschlossen. Das Urteil berührt nicht von der Industrie unterstütze Fortbildungen, die von der Kammer anerkannt wurden.

 

 

 

 

 


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