3 Jahre Mindestanstellungszeit für Praxisabgeber?! Neue Rechtsprechung des Bundessozialgerichts

19. Mai 2016


Um dieses Risiko zu vermeiden, haben sich abgebende Ärzte oftmals von Praxiskäufern für eine Übergangszeit anstellen lassen. Eine Praxisenteignung hat der Gesetzgeber im Anstellungsverfahren, anders als im Nachbesetzungsverfahren nicht vorgesehen. Die Zulassungsausschüsse verlangten in der Vergangenheit für solche Übergangslösungen Mindestanstellungszeiten zwischen 3 und 9 Monaten. Danach konnte die eingebrachte Arztstelle mit anderen Ärzten nachbesetzt oder gar wieder in eine freie Zulassung umgewandelt werden.
In einem Urteil vom 04.05.2016 (Az.: B 6 KA 21/15 R)hat das Bundessozialgericht dieser Gestaltung nun einen Riegel vorgeschoben. Die zu fordernde Absicht des (ehemaligen) Vertragsarztes, angestellt tätig zu werden, wird sich, so das Gericht, zukünftig grundsätzlich auf eine Tätigkeitsdauer von drei Jahren beziehen müssen. Damit wird die Anstellung von Praxisabgebern rechtlich dem Nachbesetzungsverfahren gleichgestellt. Bereits im Jahre 2012 hat der Gesetzgeber eine Privilegierung von Angestellten oder Praxispartnern im Nachbesetzungsverfahren an eine mindestens dreijährige Anstellung / Gesellschaftszugehörigkeit gebunden.
Wie die Zulassungsausschüsse allerdings das subjektive Tatbestandmerkmal einer „Absicht“ für eine mindestens dreijährige Anstellung überprüfen, geschweige denn sicherstellen wollen, ist unklar. Jedenfalls bei unbefristeten Arbeitsverträgen wird grundsätzlich immer von einer solchen Absicht bei Vertragsschluss und Antragstellung auszugehen sein müssen. Ob diese Annahme durch ein Ausscheiden des Abgebers innerhalb der Dreijahresfrist widerlegt wird, hängt voraussichtlich stark vom Einzelfall ab. Derzeit liegt nur ein Terminbericht des Bundessozialgerichts vor(Nr. 19/16), aus dem sich keine weiteren Hinweise auf etwaige Auslegungsmaßstäbe ergeben. Hier werden die noch nicht veröffentlichten Urteilsgründe (hoffentlich) mehr Klarheit bringen.
Das besagte Urteil bestätigt einen bereits durch andere Entscheidungen aus jüngster Vergangenheit etablierten Trend. Praxisabgaben werden immer frühzeitiger und sorgfältiger vorbereitet werden müssen.

Dr. Florian Hölzel
Rechtsanwalt und Mediator
Fachanwalt für Medizinrecht
hoelzel[at]arztrecht.de

 


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