Urteil des Landgerichtes Mainz vom 15.4.2014, Az.: 2 O 266/11
03. Dezember 2014
Klinik-Geschäftsführer haftet persönlich, wenn durch zu wenig oder durch unqualifiziertes Personal im Rahmen der postoperativen Nachsorge ein Behandlungsfehler auftritt.
Isabel Böhm
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
boehm[at]arztrecht.de
Zurück zur Übersicht