Schon ein eingeleitetes Prüfverfahren berechtigt zur steuerlichen Rückstellung!

08. Mai 2015


Das höchste deutsche Gericht in Steuersachen, der Bundesfinanzhof in München(BFH), hat in einer jetzt veröffentlichen Entscheidung vom 05.11.2014 (Az.: VIII R 13/12) festgestellt, dass bereits ein eingeleitetes Prüfverfahren, bei dem es um die Überschreitung des Richtgrößenvolumens für Verschreibungen um mehr als 25 Prozentpunkte ging, genüge, um steuerliche Rückstellungen zu bilden. Es sei indes nicht erforderlich, dass die Honorarrückforderung bereits bezifferbar ist.

 Konkret ging es um eine Gemeinschaftspraxis, die Verschreibungsrichtgrößen pro Quartal um 216 Prozentpunkte, 198 Prozentpunkte, 169 Prozentpunkte und 195 Prozentpunkte überschritten hatte. Die Gemeinschaftspraxis bildete steuerliche Rückstellungen, die jedoch vom Finanzamt zunächst steuerlich nicht anerkannt wurden. Erst eine Klage beim Bundesfinanzhof hatte Erfolg, der mit seiner Entscheidung klargestellt hat, dass trotz der fehlenden Bezifferung eine Rückzahlungsverpflichtung hinreichend wahrscheinlich ist, denn das Überschreiten der Richtgröße habe die Wirkung eines Anscheinsbeweises für die Unwirtschaftlichkeit der Verordnungsweise.

Mit dieser aus Sicht der steuerpflichtigen Ärzte günstigen Entscheidung sollte auf ein eingeleitetes Prüfverfahren geklärt werden, ob und falls ja in welcher Höhe steuerliche Rückstellungen gebildet werden.

Dirk R. Hartmann
Rechtsanwalt und Mediator
Fachanwalt für Medizinrecht
hartmann@arztrecht.de


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