Schönheitsoperationen - Bei medizinischer Indikation umsatzsteuerfrei

20. Februar 2015


In den vergangenen Jahren wurde von der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten immer wieder die Frage der Umsatzsteuer von Schönheitsoperationen diskutiert. Es entstand dabei der Eindruck, dass die Finanzverwaltung Schönheitsoperationen im Zweifel als umsatzsteuerbar angesehen hat und dem betroffenen Arzt die Beweislast oblag, dies zu entkräften.

Das höchste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof (BFH) in München hält in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung zwar daran fest, dass die Abrechnung von Schönheitsoperationen nur bei medizinischer Indikation als Heilbehandlung anzusehen sei und umsatzsteuerbar ist (BFH, Entscheidung vom 04.12.2014, Az.: V R 16/12). Bemerkenswert an der Entscheidung ist nicht diese Tatsache, sondern die darüber hinausgehenden Ausführungen zur Darlegungs- und Beweislast, die er zu Ungunsten der Finanzverwaltung eingeschränkt hat. Der BFH hat klargestellt, dass eine Beweiserhebung über ästhetische Operationen als Heilbehandlung nicht davon abhängig gemacht werden dürfe, dass der Arzt Name und Anschrift des behandelten Patienten und damit die Patientendokumentation im Einzelnen vorlegen müsse. Zugunsten des betroffenen Arztes genüge es, dass auf Grundlage anonymisierter Patientenunterlagen ein Sachverständigengutachten über die mit der Operation verfolgte Zielsetzung eingeholt werde, das von der Finanzverwaltung grundsätzlich anzuerkennen sei.

Damit genügt der betroffene Arzt seinen steuerlichen Mitwirkungspflichten, wenn er auf anonymisierter Grundlage detaillierte Angaben zu der mit dem jeweiligen Behandlungsfall verfolgten therapeutischen oder prophylaktischen Zielsetzung macht und in diesem Rahmen ein Sachverständigengutachten eingeholt wird, das die mit der Operation verfolgte Zielsetzung der Heilbehandlung bestätige. Die Finanzverwaltung kann somit nicht mehr die Vorlage von Patientenunterlagen verlangen.


Dirk R. Hartmann
Rechtsanwalt und Mediator
Fachanwalt für Medizinrecht
hartmann[at]arztrecht.de


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