Rufbereitschaft - Teilzeitbeschäftigte können in vollem Umfang herangezogen werden!

05. Juni 2015


In einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München (LAG München, Entscheidung vom 15.05.2014, Az.: 2 Sa 1/14) hat sich eine teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterin gegen Regelungen einer Betriebsvereinbarung gewandt, nach der jeder Mitarbeiter unabhängig ob in Teilzeit oder Vollzeit jährlich sieben Rufbereitschaften zu leisten hat. Die Mitarbeiterin sah in der Regelung der Betriebsvereinbarung eine rechtswidrige Ungleichbehandlung gegenüber in Vollzeit beschäftigten Mitarbeitern.

Dem ist das Landesarbeitsgericht München nicht gefolgt. Das Gericht hat in der von der Mitarbeiterin angefochtenen Regelung keine rechtswidrige Ungleichbehandlung zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten gesehen und hält die Regelung für rechtmäßig. Eine rechtswidrige Ungleichbehandlung im Sinne einer Diskriminierung komme nach § 4 Abs. 1 S. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nur in Betracht, wenn ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung nicht in dem Umfang erhalte, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Im dem vorliegenden Fall fehle es an einer solchen Anknüpfung in Bezug auf das Arbeitsentgelt oder einer anderen teilbaren geldwerten Leistung, da die Heranziehung der Rufbereitschaft keinen Zusammenhang zur Dauer der Arbeitszeit aufweise und darüber hinaus die Zeiten der Rufbereitschaft in gleicher Weise bei teilzeitbeschäftigten wie bei vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als Arbeitszeit angerechnet würde.

Nach dieser möglicherweise aus Sicht der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer unerfreulichen Entscheidung können Arbeitgeber Rufbereitschaften auch mit Teilzeitkräften besser abbilden, da sie auf diese in vollem Umfang wie auf Vollzeitkräfte zurückgreifen können, jedenfalls dann wenn kein Zusammenhang zur Arbeitszeit vorliegt.

Dirk R. Hartmann
Rechtsanwalt und Mediator
Fachanwalt für Medizinrecht
hartmann@arztrecht.de


Zurück zur Übersicht