Ohne Dokumention kein Honorar

26. April 2019


Mehrere Jahre lang hatte ein Facharzt Anästhesieleistungen (z.B. GOP 05330) und Nebenleistungen (GOP 05331, 05350) ohne ICD-Kodierung angesetzt. Außerdem lagen bei Leistungen der Parallelnarkose mit Nebenleistungen Überschneidungen von mehr als 5 Minuten vor, Narkoseprotokolle waren unvollständig, Zeitangaben widersprüchlich und Zeitprofile unplausibel. Die KV stellte Honorarrückforderungen, der Arzt warf der KV vor, sie habe den Sachverhalt nur unvollständig ermittelt.

Das Gericht dagegen sah den Arzt in der Bringschuld: Liegen Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten vor, zu denen der Arzt selbst beigetragen hat, ist es seine Aufgabe, diese zu entkräften. Pauschale Begründungen seien nicht ausreichend.

Grundsätzlich gelte: Dokumentationen können ihre Funktion nur dann erfüllen, wenn sie gewisse Mindestanforderungen an Klarheit und Bestimmtheit erfüllen.  Erfolgt keine Dokumentation oder kann der Nachweis einer Dokumentation nicht geführt werden, gelten die Leistungen sozusagen als nicht erbracht.

Sozialgericht München, Urteil vom 25.7.2018 – S 38 KA 645/16

 

Stefanie Pranschke-Schade
Rechtsanwältin und Mediatorin
Fachanwältin für Medizinrecht
schade[at]arztrecht.de

 

 


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