Neue Abrechnungsmöglichkeiten für Ärzte und Psychotherapeuten aufgrund der Coronakrise

08. April 2020


 

 

Der Bewertungsausschuss hat am 6.4.2020 einen ganz aktuellen Beschluss zur Änderung des EBM mit Wirkung vom 1.4.2020 bis 30.6.2020 gefasst hat: die Ziffern 01433 und 01434 wurden in den Abschnitt 1.4. des EBM aufgenommen.

Sie betreffen die Ausweitung der telefonischen Beratung durch einen Arzt bzw. Psychotherapeuten, die bislang nur einmal im Behandlungsfall über 01435 EBM abrechenbar war bzw. in der Grundpauschale enthalten war. Da die telefonische Beratung aufgrund der Corona-Pandemie intensiver genutzt wird, um die Patienten weiter einigermaßen adäquat versorgen zu können, hat der Bewertungsausschuss ein Einsehen und weitet die Abrechnung dieser Versorgungsform aus. Für Ärzte und Psychotherapeuten sind rückwirkend ab dem 1.4.2020 die Zuschlagsziffern 01433 EBM (alle Psychiater, Neurologen, alle Psychotherapeuten) und 01434 EBM (Hausarzt und alle Ärzte, die nicht zu den Fachgruppen in 01433 EBM zählen) abrechenbar, wobei darauf zu achten ist, dass die Dauer der telefonischen Beratung bei der Ziffer 01433 EBM mindestens 10 Minuten betragen muss, bei der Ziffer 01434 EBM mindestens 5 Minuten. Zudem sind die Ziffern 01433 und 01434 EBM nur berechnungsfähig, wenn in einem der sechs vorangegangenen Quartale ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt in derselben Arztpraxis stattgefunden hat.

Des Weiteren wurden kürzlich Sonderregelungen während der Coronakrise bei Abhalten der Videosprechstunde getroffen:

Ärztinnen und Ärzte können die Videosprechstunde flexibel in allen Fällen nutzen, in denen sie es für therapeutisch sinnvoll halten. Möglich ist das sowohl bei bekannten als auch unbekannten Patientinnen und Patienten. Die Videosprechstunde können alle Arztgruppen einsetzen – ausgenommen sind nur Laborärzte, Nuklearmediziner, Pathologen und Radiologen.

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können die Videosprechstunde grundsätzlich dann nutzen, wenn es bereits einen persönlichen Erstkontakt zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung gab und aus therapeutischer Sicht kein unmittelbarer persönlicher Kontakt erforderlich ist.

  • In Ausnahmefällen kann eine Psychotherapie derzeit auch ohne unmittelbaren persönlichen Kontakt mit einer Psychotherapeutischen Sprechstunde und einer Probatorischen Sitzung als Videosprechstunde begonnen werden, beispielsweise wenn dem Patienten ein Aufsuchen der Praxis nicht zumutbar ist. Dies sollte besonderen Einzelfällen vorbehalten bleiben. Die berufsrechtlichen Vorgaben der Landeskammer zur Gestaltung der Erstkontakte müssen hierbei beachtet werden.
  • Bereits genehmigte Gruppentherapiesitzungen (100 Min.) können unbürokratisch als Einzeltherapiesitzungen (50 Min.) durchgeführt werden, es ist lediglich eine formlose Anzeige bei der Krankenkasse erforderlich. Gruppentherapie im Rahmen der Videosprechstunde ist nicht erlaubt.
  • Im zweiten Quartal ist die Regelung ausgesetzt, wonach maximal 20 Prozent einer berechneten Gebührenordnungsposition je Vertragspsychotherapeut und Quartal als Videosprechstunde abgerechnet werden können.
  • Die Anzahl der Behandlungsfälle, die ausschließlich per Videosprechstunde behandelt werden, ist ebenfalls im zweiten Quartal nicht wie sonst auf 20 Prozent aller Behandlungsfälle des Vertragspsychotherapeuten begrenzt.

Angesichts der weiteren Ausbreitung des Coronavirus gelten für das zweite Quartal 2020 keine Begrenzungsregelungen bei der Videosprechstunde. Normalerweise dürfen Ärzte und Psychotherapeuten pro Quartal maximal jeden fünften Patienten ausschließlich per Video behandeln. Auch dürfen nur 20 Prozent der Leistungen per Videosprechstunde durchgeführt werden.

 

  

Stefanie Pranschke-Schade
Rechtsanwältin und Mediatorin
Fachanwältin für Medizinrecht
schade[at]arztrecht.de


Zurück zur Übersicht