MRT-Leistungen weiterhin nur vom Radiologen

12. April 2019


Ein Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie und der Zusatzweiterbildung „MRT – fachgebunden“ beantragte bei der KV Berlin die GKV-Abrechnungsgenehmigung für MRT-Leistungen. Vergeblich: Er habe nicht die erforderliche Facharztausbildung. Selbst das Bundessozialgericht wies die Revision zurück. Der Kardiologe legte Verfassungsbeschwerde ein, er sah eine Verletzung des Gleichheitssatzes.

Die Ungleichbehandlung stütze sich zu Recht auf den Rechtfertigungsgrund der Qualitätssicherungsvereinbarungen (§ 135 Abs. 2 Satz 4 SGB V), führte das Bundesverfassungsgericht dazu aus. Die Abrechnung von MRT-Leistungen solle Radiologen vorbehalten bleiben, um keine falschen Anreize für Fachärzte der Organfächer mit der Zusatzweiterbildung „MRT – fachgebunden“ zu setzen, sich selbst Patienten für die Abrechnung von MRT-Leistungen zu überweisen. Auch die Konzentration der MRT-Leistungen auf Radiologen diene der Qualitätssicherung. Der Rechtfertigungsgrund „Sicherung der Wirtschaftlichkeit“ genüge von Verfassungs wegen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2.5.2018, 1 BR 3042/14

 

Stefanie Pranschke-Schade
Rechtsanwältin und Mediatorin
Fachanwältin für Medizinrecht
schade[at]arztrecht.de

 

 


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