Katz- und Mausspiel zwischen Zulassungsausschüssen und Gesetzgeber geht mit ¼ Zulassungen in eine neue Runde

12. September 2019


oder

warum aus der vom Gesetzgeber mit den neuen 3/4-Zulassungen gewollten Flexibilisierung bis zur nächsten Gesetzgebungsrunde möglicherweise nichts wird

Regelmäßig bemüht sich der Gesetzgeber, Fehlentwicklungen im Vertragsarztrecht entgegenzusteuern und Missstände der zulassungsrechtlichen Praxis zu beheben. Ebenso regelmäßig scheinen diese Bemühungen durch die Zulassungsausschüsse und ihre Berater konterkariert zu werden. Zuletzt war es die vom Gesetzgeber gewünschte Vereinfachung von MVZ-Gründungen die in mehreren Gesetzgebungsrunden Gegenstand dieser Auseinandersetzung war.

Bedingt durch die mangelnde Flexibilität des ärztlichen Gesellschafts- bzw. Zulassungsrechts planten in der Vergangenheit immer mehr Vertragsärzte Gemeinschaftspraxen in MVZ-GmbHs umzuwandeln. Problem war, dass der für den Betrieb eines MVZ notwendige Gründerstatus der Ärzte bei einer „Selbstanstellung“ nach Ansicht vieler Zulassungsausschüsse verloren ging. Der Gesetzgeber korrigierte diesen Missstand, indem er explizit den Fortbestand des Gründerstatus in diesen Konstellationen regelte. Dies wiederum schien vielen Zulassungsausschüssen und ihren Beratern ein Dorn im Auge zu sein, die kurzerhand propagierten, der Gründerstatus würde zwar für den ersteinbringenden Vertragsarzt fortbestehen, aber nicht für die auf der Anstellungsgenehmigung nachfolgende Ärzte. Erst mit dem heuer in Kraft getretenen TSVG sprach der Gesetzgeber ein Machtwort und stellt klar, dass auch bei Nachfolgern des ersteinbringenden Arztes der Gründerstatus als fortbestehend gilt.

Dieses alljährliche Katz-und-Maus-Spiel scheint sich nun bei den neu ins Zulassungsrecht eingeführten 3/4-Zulassungen zu wiederholen. War es für den selbständigen Vertragsarzt bislang nur möglich, auf halber oder voller Zulassung zu praktizieren, schaffte das TSVG nun die Möglichkeit einer ¾-Zulassung. Nach der Gesetzesbegründung soll dies der Entlastung derjenigen Ärzte dienen, die das nunmehr eingeführte Mindestwochenpensum von 25 Sprechstunden nicht schaffen können. Allein diese von der ärztlichen Wirklichkeit weit entfernte Begründung regt bestenfalls zum Schmunzeln an. Sie wird jedoch von der nunmehr vom Zulassungsauschuss für Ärzte bei der KV Hessen vertretenen Rechtsauffassung in ihrer Realitätsferne übertroffen.

Ein Vertragsarzt soll, nach Auffassung des ZA Hessen, zwar seine Vollzulassung auf ¾ reduzieren können. Übertragbar soll die verbleibende ¼ Zulassung jedoch nur noch in Ausnahmefällen sein, etwa wenn der Beschäftigungsumfang eines bereit angestellten Arztes erhöht oder ein auf einer ¾-Zulassung tätiger Vertragsarzt auf eine Vollzulassung aufstocken möchte. Die Anstellung oder Zulassung eines neu ins System eintretenden Arztes auf einer ¼ - Zulassung soll hingegen nicht mehr möglich sein.

Dies mag für den Bereich vertragsärztliche Zulassung noch nachvollziehbar sein, da weder das SGB V noch die Ärzte-ZV eine isolierte ¼ - Zulassung kennen. Soweit dieses Ergebnis auf die Ebene von angestellten Ärzten übertragen wird, entbehrt es hingegen einer erforderlichen Rechtsgrundlage, schließlich sieht die Bedarfsplanungsrichtlinie explizit die Anstellung von Ärzten mit einem Anrechnungsfaktor von 0,25, sprich einer 1/4-Anstellungsgenehmigung vor. Ebenso üblich war es bis dato, Anstellungsgenehmigungen entsprechend der jeweils getroffenen arbeitsvertraglichen Absprachen flexibel aufzuspalten bzw. zu kumulieren. Mit der nunmehr verkündeten Änderung der Spruchpraxis kassiert der Zulassungsausschuss bei der KV Hessen (mal wieder) die vom Gesetzgeber beabsichtigte Flexibilisierung.

Diese Rechtsauffassung gerichtlich überprüfen zu lassen, ist für den anwaltlichen Praktiker eine wenig befriedigende Lösung, da das unternehmerische Ziel des Mandanten so auf absehbare Zeit nicht erreicht wird. Es bleibt damit nur die Möglichkeit, auf bereits ausgefochtene Spielfelder, wie die erwähnte MVZ-GmbH mit ihren flexiblen (Selbst-)Anstellungsmöglichkeiten auszuweichen oder schlicht zu warten bis der Gesetzgeber abermals dem Spuk ein Ende bereitet. Die auch berufspolitisch eigentlich angestrebte Gleichstellung von MVZ und vertragsärztlicher Berufsausübungsgemeinschaft bleibt damit vorerst auf der Strecke.

 

Florian Hölzel
Rechtsanwalt und Mediator
Fachanwalt für Medizinrecht
hoelzel@arztrecht.de


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