Fortbildungspunke: Vertragsärzte haben Bringschuld
08. Dezember 2018
Eine Fachärztin für Frauenheilkunde wandte sich erfolglos gegen die von der KV vorgenommenen Honorarkürzungen aufgrund fehlender Fortbildungspunkte. Sie hatte zwar die Fortbildungen im notwendigen Umfang von 250 Punkten in fünf Jahren besucht, es aber versäumt, die Punkte gegenüber der KV nachzuweisen. Die Ärztin war ausreichend auf den ausstehenden Nachweis hingewiesen worden.
Kommt ein Vertragsarzt seiner Fortbildungspflicht nicht nach, ist die KV verpflichtet, sein Honorar für die ersten vier Quartale, die auf den Stichtag des Nachweises folgen, um 10 % zu kürzen, ab dem darauf folgenden Quartal um 25 %. Erbringt der Vertragsarzt den Nachweis auch in den darauffolgenden zwei Jahre nicht, ist die KV verpflichtet, einen Antrag auf Zulassungsentziehung zu stellen.
Sozialgericht München, Urteil vom 20.06.2018 – S 38 KA 180/17
Stefanie Pranschke-Schade
Rechtsanwältin und Mediatorin
Fachanwältin für Medizinrecht
schade[at]arztrecht.de
Zurück zur Übersicht