Ermächtigte: Keine Rückendeckung vom Arbeitgeber gegen Regresse

18. Januar 2019


Ein Chefarzt an einem Institut für Nuklearmedizin mit Nebentätigkeitsgenehmigung in den Räumlichkeiten des Krankenhauses erhielt Honorarrückforderungsansprüche seiner KV von rund 340.000 Euro. Das Honorar hatte das Krankenhaus für ihn eingezogen. Der Arzt war der Auffassung, dass es sich bei der daraus ergebenden Auseinandersetzung um eine Arbeitssache handele, da eine Ermächtigung ein Arbeitsverhältnis des Arztes mit dem Krankenhaus voraussetzt.

Das Gericht erklärte jedoch, dass die kassenärztliche Tätigkeit eines Krankenhausarztes nicht in Zusammenhang mit den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen stehe, da sich diese Tätigkeit nicht aus dem Arbeitsverhältnis heraus ergebe. Weder die fehlende räumliche und organisatorische Trennung zwischen der Tätigkeit als Arbeitnehmer und der des ermächtigten Arztes noch, dass der Krankenhausträger die Honoraransprüche des Arztes gegenüber der KV abrechne, sei mit einem Übergang der Ansprüche auf den Krankenhausträger verbunden. Der Arzt könne somit keine Freistellung von Regressforderungen begründen.

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.07.2018 -3Ta20/18

Stefanie Pranschke-Schade
Rechtsanwältin und Mediatorin
Fachanwältin für Medizinrecht
schade[at]arztrecht.de

 

 


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