Ermächtigte Ärzte müssen keinen Notdienst machen

18. Januar 2019


Ein ermächtigter Facharzt und leitender Oberarzt an einer Klink für Urologie sollte aufgrund der Bereitschaftsdienstordnung seiner KV zum Notdienst herangezogen werden. Hierfür gibt es jedoch keine Grundlage: Ein ermächtigter Arzt ist nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, sondern nur für bestimmte Leistungen zur Deckung eines qualitativen Bedarfs in der ambulanten Versorgung.

Der ermächtigte Krankenhausarzt könnte nur in Abstimmung mit seinem Arbeitgeber am Notdienst mitwirken. Die Ermächtigung ist aber nuir eine "Nebenfunktion" zur hauptberuflichen Tätigkeit des Arztes im Krankenhaus, eine "Rund um die Uhr"-Verfügbarkeitsverpflichtung für die Sicherstellung der ambulanten Versorgung trifft den Krankenhausarzt gerade nicht.

Eine Ermächtigung stellt also einen anderen Grund der Einbeziehung in die vertragsärztliche Versorgung dar als eine Zulassung.

BSG, Urteil vom 12.12.2018, B 6 KA 52/17 R

 

Dirk R. Hartmann
Rechtsanwalt und Mediator
Fachanwalt für Medizinrecht
hartmann@arztrecht.de

 

 


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