Die Würfel sind gefallen, das Honorarztmodell an Krankenhäusern ist tot.

15. Oktober 2019


Das Bundessozialgericht hat im Sinne des Sozialversicherungsträger wie zu erwarten entschieden. Ärzte, die in die Klinikstrukturen eingebunden sind, sind sozialversicherungspflichtig. Problematisch hierbei ist, ab wann sind Honorarärzte eingebunden und ab wann nicht. Dies wird in der Praxis zu einem Problem werden. Aus der Erfahrung ist festzustellen, dass die Auslegungen sehr eng sein werden. So ist es im Falle von Vertretungsärzten auch bereits zu einer Feststellung der Versicherungspflicht gekommen.

Besonders problematisch ist dies für den Arbeitgeber.

Werden keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, besteht das Risiko, dass die gesamten Sozialversicherungsbeiträge für die gesamte Zeitspanne der Honorararzttätigkeit nachgezahlt werden müssen.

Des Weiteren sorgt diese Situation für Brisanz, da ein zusäztliches strafrechtliches Risiko hinsichtlich eines Sozialversicherungsbetruges mit der vorliegenden Situation einhergeht. Letztlich bringt das BSG-Urteil Klarheit über die rechtliche Situation für Honorarärzte in Krankenhäusern. Für viele Krankenhäuser wird das Urteil immense Auswirkungen haben, da gerade außerhalb der großen Ballungsräume ein Ärztemangel vorherrscht. Viele Krankenhäuser werden wohl mit kurzfirstigen Anstellungen reagieren.

BSG Urteil: B 12 R 11/18

   

Stefanie Pranschke-Schade
Rechtsanwältin und Mediatorin
Fachanwältin für Medizinrecht
schade[at]arztrecht.de


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