Cave bei Schutzschirmleistungen

25. September 2020


Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen hat die ersten Auszahlungen vorgenommen. Eine Antragstellung war nicht erforderlich. Alle Begünstigten werden nun angeschrieben und müssen mitteilen, ob sie aus anderen Quellen (z.B. Kurzgeldzahlungen, siehe auch Online-Seminar am 07.10.2020 ) erhalten haben. Diese Zahlungen müssen auf den Schutzschirm angerechnet werden, deshalb wird die KV eine Verrechnung vornehmen.

 

Fazit: Betrachten Sie das Geld nicht als endgültigen Mittelzufluss. Beantworten Sie unbedingt das KV-Schreiben.

Stefanie Pranschke-Schade
Rechtsanwältin und Mediatorin
Fachanwältin für Medizinrecht
schade[at]arztrecht.de


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