Belegärzte dürfen Leistungen nicht in unbegrenztem Umfang abrechnen - BSG-Urteil vom 29.11.2017 - B 6 KA 33/16 R

23. Februar 2018


Ein HNO-Arzt erhielt im Jahr 2001 eine vertragsärztliche Sonderbedarfszulassung zur Fortführung der HNO-Belegabteilung eines Krankenhauses. Ein Vertrag mit dem Krankenhausträger sah vor, dass die fünf im Krankenhausplan ausgewiesenen Planbetten, bei Bedarf aber auch anderweitig nicht belegte Betten, genutzt werden könnten. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KV) erteilte dem Arzt die Genehmigung zur Abrechnung belegärztlicher Leistungen; für die Tätigkeit stünden die ausgewiesenen fünf HNO-Belegbetten zur Verfügung.

Im Juli 2009 stellte die KV den Honorarbescheid für das Quartal IV/2006 nachträglich richtig. Der Arzt habe für jene Behandlungen, die zu einer Belegung von mehr als fünf Betten geführt hätten, Honorar ohne Rechtsgrund erhalten. Die Zahl belegter Betten könne nicht einseitig erhöht werden, sagte die KV, und forderte 22.205 EURO Honorar zurück.

Der Belegarzt argumnetierte, dass die Begrenzung der Tätigkeit auf die im Krankenhausplan ausgewiesene Bettenzahl im Widerspruch stünde mit dem Ziel des Gesetzgebers, die belegärztliche Tätigkeit zu fördern. Maßgeblich sei die Vertragsbestimmung, die die Nutzung freier Betten anderer Fachabteilungen gestatte. Der nachträglichen Honorarberichtigung stehe aber auch Vertrauensschutz entgegen, da die KV nicht auf die Beschränkung des Tätigkeitsumfangs hingewiesen und die Abrechnung belegärztlicher Leistungen für mehr als fünf Betten zunächst nicht beanstandet habe.

Das BSG urteilte, der Belegarzt habe mit seinen stationären Behandlungen den Umfang des genehmigten Versorgungsauftrages überschritten, eine Erweiterung des Versorgungsauftrages war nicht beantragt worden. Unabhängig davon seien die Beschränkungen des Versorgungsauftrages des Krankenhauses zu beachten - zumal die Versicherten nur in diesem Rahmen Anspruch auf Krankenhausbehandlung haben. 

Dirk R. Hartmann
Rechtsanwalt und Mediator
Fachanwalt für Medizinrecht
hartmann@arztrecht.de


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