Bei Anstellung im MVZ - Zulassung vor Insolvenz sichern

06. Juli 2018


Grundsätzlich kann eine Anstellung eines Arztes auf Antrag des anstellenden Arztes vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umgewandelt werden. Diese Regelung gilt auch für MVZ - allerdings mit einem besonderen Aspekt: Der Antrag auf Umwandlung kann nur so lange erstellt werden, wie das MVZ als solches zugelassen ist. Denn die Arztstellen eines MVZ stehen und fallen mit seiner Zulassung.

Zu beachten ist dabei, dass die Zulassung eines MVZ auch ohne eine Entziehung oder eine behördliche Entscheidung enden kann! So ist etwa eine Auflösung des MVZ, die durch eine vollständige und dauerhafte Betriebseinstellung zustande kommt, bereist ausreichend, um zum Ende der Zulassung zu führen.

Im Falle einer Insolvenz kann das zu Schwierigkeiten für die angestellten Ärzte führen. Denn der Antrag auf Umwandlung, der vom MVZ gestellt werden muss, darf nicht vom Insolvenzverwalter gestellt werden, da die Arztanstellung nicht zur Insolvenzmasse des MVZ gehört. Somit wäre es also Sache des Geschäftsführers, den Antrag auf Umwandlung zu stellen. Doch Vorsicht: Ist das MVZ in der Gesellschaftsform einer GmbH organisiert, ist der Geschäftsführer ab der Insolvenz geschäftlich nicht mehr handlungsfähig. 

Was heißt das für einen Niedergelassenen, der plant, seinen Sitz an ein MVZ abzugeben, um dort noch einige Zeit als Angestellter zu arbeiten? Er muss wissen: Geht das MVZ in die Insolvenz, kann er beides los sein, Anstellung und Zulassung.

Rechtsanwältin Stefanie Pranschke-Schade rät Ärzten, die vor dieser Situation stehen, das Risiko zu minimieren. Ein Weg kann sein, einen Passus im Arbeitsvertrag zu installieren, über den sichergestellt wird, dass der Arbeitgeber bei Auflösung des MVZ gegenüber der KV eine Umwandlung der Anstellung in eine Zulassung beantragt.

BSG-Urteil vom 11.10.2017, B 6 KA 27/16 R

Stefanie Pranschke-Schade
Rechtsanwältin und Mediatorin
Fachanwältin für Medizinrecht
schade[at]arztrecht.de

 

 


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