Ambulante Operationen müssen nicht extrabudgetär vergütet werden - B 6 KA 41/16 R

15. Februar 2018


Ein Urologe aus Norddeutschland wendet sich dagegen, dass die Kassenärztliche Vereinigung (KV) als ambulante Operationen erbrachte Leistungen der Urethro(-zysto)skopie  (EBM-Ziffern 26310 und 26311) innerhalb des Regelleistungsvolumens (RLV) vergütet hat. Er macht eine unbudgetierte Vergütung geltend.

Der Gesetzgeber habe mit der Einführung des § 115b SGB V ein weiteres Vergütungssystem in das SGB V eingeführt. Zwar schließe § 115b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V eine Bugetierung von Leistungen nach dem AOP-Vertrag nicht generell aus. Aus der Vorschrift folge aber, dass die von Ärzten erbrachten AOP-Leistungen keiner Mengensteuerung unterlägen, soweit auch auf Krankenhausseite keine Bugetierung erfolge.

Nach Auffassung des BSG besteht dagegen kein Anspruch auf eine unbudgetierte Vergütung der als ambulante Operationen erbrachten Leistungen der Urethro(-zysto)skopie. Zwar hat der Bewertungsausschuss Regelungen zur Vergütung ambulanter Operationen außerhalb des RLV getroffen. Diese beziehen sich aber nicht auf die streitgegenständlichen Zystoskopien. Es gibt keine gesetzliche oder untergesetzliche Regelung, die eine Vergütung dieser Leistungen außerhalb des RLV vorschreiben würde.

Stefanie Pranschke-Schade
Rechtsanwältin und Mediatorin
Fachanwältin für Medizinrecht
schade[at]arztrecht.de

 


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