Praxisverlegung - Hausarzt in der Begründungspflicht

15. Mai 2015


Eine Versagung einer Praxisverlegung wegen eventuell in nicht absehbarer Ferne liegender Engpässe ist unzulässig. Dies hat das SG Marburg in einem nun veröffentlichten Beschluss im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden (Beschluss des SG Marburg v. 24.11.2014 – S 12 KA 531/14 ER)  und damit dem Versuch eine Absage erteilt, Praxisverlegungen deshalb zu vereiteln, weil drohende Zulassungsbeendigungen am ursprünglichen Ort der Praxis zu Versorgungsengpässen führen könnten. Das SG Marburg weist zum Einen auf die zwingend erforderliche Konkretisierung der drohenden Beendigungen hin, zum Anderen darauf, dass das Tatbestandsmerkmal „Gründe der vertragsärztlichen Versorgung“ allein planerische, die Sicherstellung der Patientenversorgung betreffende Umstände umfasst.

Isabel Böhm
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
boehm[at]arztrecht.de

 


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