MVZ = GmbH?

10. Oktober 2019


Gefragt danach, was ein MVZ ist, geben (nicht nur) Ärztinnen und Ärzte häufig die Antwort, es handele sich um einen GmbH, in der Fachärzte als Angestellte tätig sind. Teilweise wird dabei das MVZ als Heilsbringer zur Klärung aller (inner-) betrieblichen und organisatorischen Themen verherrlicht oder als Heuschrecke global tätiger Investoren verteufelt.

Tatsächlich ist bei einem MVZ rechtlich nüchtern zwischen dem Zulassungsstatus einerseits und der dahinter stehenden Trägergesellschaft andererseits zu unterscheiden.

Zulassungsrechtlich handelt es sich bei einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) nach § 95 Abs. 1 SGB V neben einer Einzelpraxis oder (überörtlichen) Berufsausübungsgemeinschaft um eine Rechtsform zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Neben zugelassenen Ärztinnen und Ärzten können MVZ nach § 95 Abs. 1a Satz 1 SGB V auch von bestimmten anderen Leistungserbringern (zugelassene Krankenhäuser, Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen, anerkannten Praxisnetzen, gemeinnützigen Trägern und Kommunen) gegründet und betrieben werden. Das unterscheidet sie von Einzelpraxen und Berufsausübungsgemeinschaften, die nur von Ärztinnen und Ärzten gegründet und betrieben werden können. Ebenso wie Einzelpraxen und Berufsausübungsgemeinschaften unterliegen auch MVZ der Bedarfsplanung mit den damit verbundenen Zulassungsbeschränkungen.

Neben den zulassungsrechtlichen Voraussetzungen bedarf jedes MVZ gesellschaftsrechtlich einer hinter der Zulassung stehende Trägergesellschaft. Dazu gibt das Sozialgesetzbuch nach § 95 Abs. 1a Satz 3 SGB V die Vorgabe, dass es sich um eine Personengesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder Partnerschaftsgesellschaft), eine eingetragenen Genossenschaft oder eine GmbH handeln muss.

Somit handelt es sich bei einem MVZ nicht immer um eine GmbH. Ein MVZ kann auch ohne angestellte Ärztinnen und Ärzte alleine von vertragsärztlichen Gesellschaftern betrieben werden. Die kleinste denkbare Form ist die zwei-Mann/Frau Gesellschaft einer MVZ-GbR mit zwei Vertragsarztsitzen jeweils im Umfang eines hälftigen, sogar fachgleichen Versorgungsauftrages ohne Angestellte. Es kann aber auch eine MVZ-GmbH mit einer Vielzahl von angestellten Ärztinnen und Ärzten von einer GmbH betrieben werden, soweit entsprechende Vertragsarztsitze vorhanden sind. Ein Investor könnte dies aber nur mittelbar über ein ihm gehörendes Krankenhaus oder als Erbringer einer Dialyseeinrichtung tun.

Bestehen ernsthafte Gedanken für ein MVZ, könnte es hilfreich sein, die dahinter liegenden Interessen und Bedürfnisse der Beteiligten in einem strukturierten Verfahren zu erarbeiten, um dann zu klären, ob ein MVZ tatsächlich sinnvoll ist und wie dies unter Einbeziehung steuerlicher Folgen gesellschaftsrechtlich mit der dahinter stehenden Trägergesellschaft gestaltet werden könnte. Mit anderen Worten – lassen sich die Hoffnungen, Wünsche und Ziele der Beteiligten mit einem MVZ und einer dahinter stehenden Trägergesellschaft erreichen und ist dafür eine GmbH sinnvoll?

Weitere Hintergrundinformationen erhalten Sie anlässlich des Seminares am
16.11.2019 "MVZ versus BAG"

   

Dirk R. Hartmann
Rechtsanwalt und Mediator
Fachanwalt für Medizinrecht
hartmann@arztrecht.de


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