Mindestzahl-Hürde für DMP nur mit wissenschaftlicher Begründung

06. April 2018


Ein hausärztlicher Internist mit einer diabetologischen Schwerpunktpraxis in München hatte dagegen geklagt, dass die KV ihm die Genehmigung zur Teilnahme an den Diabetesvereinbarungen entzogen hatte. Die KV begründete diesen Schritt mit einer geänderten Rechtsgrundlage, es gäbe einen neuen DMP-Vertrag sowie neue Diabetesvereinbarungen. Voraussetzung für das Fortbestehen der Genehmigung als diabetologisch besonders qualifizierter Arzt sei seidem der Nachweis, dass durchschnittlich mindestens 250 gesetzlich Versicherte mit einem Diabetes mellitus pro Quartal behandelt werden. Sonst sei die Genehmigung zu "widerrufen". Der Internist habe aber in den entsprechenden Quartalen nur 136,25 gesetzlich Versicherte behandelt.

Das Bundessozialgericht urteilte, dass dem Arzt die Genehmigungen nicht entzogen hätten werden dürfen, da die Vertragspartner des DMP-Vertrages die Teilnahme nicht von der Mindestanzahl von 250 Diabetikern abhängig machen durften, die Vereinbarung zur Mindestpatientenzahl sei unwirksam.

Die Begründung: Die Einführung von Mindestmengen im Bereich von DMP als Instrument der Qualitätssicherung - wie im Bereich der Krankenhausbehandlung - setze einen nach wissenschaftlichen Maßstäben wahrscheinlichen Zusammenhang zwischen Behandlungsmenge und -qualität voraus. Nicht ausreichend sei die "landläufige Erfahrung", dass eine routinierte Praxis Allgmeinen eine bessere Ergebnisqualität sichert.

Damit hat das Gericht allerdings auch erstmals Mindestmengen in der ambulanten Versorgung für prinzipiell zulässig erklärt - sofern die Voraussetzungen für die Mindestmengen für Niedergelassene nicht hinter denen für Krankenhäuser zurückstehen.

BSG-Urteil vom 29.11.2017, B 6 KA 32/16 R

Stefanie Pranschke-Schade
Rechtsanwältin und Mediatorin
Fachanwältin für Medizinrecht
schade[at]arztrecht.de

 

 


Zurück zur Übersicht