Mehr Bereitschaftsdienst wegen Zweigpraxis in anderem Bereich?

22. März 2019


Ein Orthopäde stellte einen Antrag auf Tätigkeit in einer Zweigpraxis. Die KV genehmigt - und ordnete ihm mit einem Faktor von 0,5 der Bereitschaftsdienstgruppe am Ort der Zweigpraxis zu. Die volle Zuordnung am Praxissitz blieb davon unberührt.

Der Arzt fühlte sich benachteiligt, da nur Ärzte, die ihre Zweigpraxis in einem anderen Bereitschaftsdienstbezirk als die Hauptpraxis betrieben, herangezogen würden und diese Bezirke unterschiedlich groß seien. So hänge es letztlich vom Zufall ab, ob ein Arzt mit dem Faktor 1,0 oder dem Faktor 1,5 herangezogen werde.

Das Bundessozialgericht sah das ähnlich: Die Zuordnung eines halben Bereitschaftsdienstes am Sitz der Zweigpraxis ohne Anrechnung des am Hauptsitz der Praxis zu leistenden Dienstes stehe zwar im Einklang mit der geltenden Bereitschaftsdienstordnung (BDO) - eine um 50 % erhöhte Dienstpflicht ist jedoch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art 3 Abs 1 GG nicht vereinbar.

Ärzte mit Zweigpraxen dürfen, was den Umfang der Verpflichtung betrifft, nicht anders behandelt werden als andere Ärzte. Durch den Betrieb der Zweigpraxis ändere sich nicht der Umfang des Versorgungsauftrags.

Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 13.02.2019, B 6 KA 62/17 R

 

Stefanie Pranschke-Schade
Rechtsanwältin und Mediatorin
Fachanwältin für Medizinrecht
schade[at]arztrecht.de

 

 


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