Kooperation und Korruption im Rahmen des Gesetzentwurfes zur Verhinderung von Bestechung und Bestechlichkeit (Korruption)

29. Oktober 2015


Der Gesetzentwurf will eine sogenannte Strafbarkeitslücke schließen und dabei einen doppelten Rechtsgüterschutz erreichen.

1. Auf der einen Seite soll ein freier und fairer Wettbewerb im Gesundheitswesen gewährleistet werden.

2. Auf der anderen Seite soll auch das Vertrauen des Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen geschützt werden.

Indirekt und mittelbar ensteht auch ein Schutz der Vermögensinteressen der Wettbewerber (Pharmaindustrie/Medizintechnik als Beispiel), sowie der Vermögensinteressen der Patienten und in Zukunft auch der Vermögensinteressen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung. Was bisher nur im Rahmen des Sozialrechtes bei Zuweisungen disktutiert wurde, soll in Zukunft auch für Privatärzte gelten.

Allerdings gilt es festzuhalten, dass damit auch ein wichtiger Schutzreflex geschaffen wird, weil neben dem Wettbewerb auch das Vertrauen der Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen geschützt werden soll.

Der Strafbarkeit unterfallen dabei auch in Zukunft Verstöße gegen das Berufsrecht. Denn Ärzte sind berufsrechtlich verpflichtet heilberufliche Verordnungs-, Abgabe- und Zufühungsentscheidungen allein im Interesse des Patienten zu treffen und sich nicht davon leiten zu lassen, ob ihnen bei der Verschreibung eines bestimmten Präparates oder bei der Zuführung von Patienten ein persönlicher Vorteil zufließt.

H.-J. Schade
Rechtsanwalt und Mediator
Fachanwalt für Medizinrecht
hjs@arztrecht.de


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