Zeitbombe - Abfindungsregelungen in Gesellschaftsverträgen

04. Dezember 2015


Viele Ärztinnen und Ärzte scheiden in den nächsten Jahren aus Altersgründen aus dem Berufsleben aus Berufsausübungsgemeinschaften aus.

Nach der gesetzlichen Regelung ist der Anteil eines ausscheidenden Gesellschafters grundsätzlich mit dem Verkehrswert abzufinden. Aus verschiedenen Gründen wird hiervon häufig in Gesellschaftsverträgen abgewichen.

Meist erfolgt dies derart, dass der Gesellschaft und den verbleibenden Gesellschaftern das übergeordnete Interesse zugestanden wird mit der Folge, dass die Abfindung deutlich unter dem Verkehrswert liegt. Eine solche Regelung wird zum Konflikt, wenn der ausscheidende Gesellschafter auf die Abfindung angewiesen ist.

Die Frage ist, welche Gestaltung hierfür (noch) zulässig ist. In Rechtsprechung und Literatur herrscht Einigkeit, dass der dauerhafte Ausschluss einer Abfindung unzulässig ist. Nur für einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren während der Kennlernphase ist es zulässig, den Abfindungsanspruch gänzlich abzuschließen. Danach wird eine Abfindung mindestens in Höhe von 50 Prozentpunkten des Verkehrswertes für notwendig gehalten. Führt die Anwendung der gesellschaftsvertraglichen Regelung zu einem niedrigeren Wert, war aber die Regelung von Anfang an wirksam, führt dies in der Regel lediglich zur Anpassung der Klausel und nicht zu deren Unwirksamkeit. Nur ausnahmsweise dann, wenn die Regelung von vornherein nichtig war, bleibt es bei der gesetzlichen Regelung, wonach sich die Abfindung nach dem Verkehrswert bemisst.

In allen Fällen kommt es - wie bei Juristen so oft - auf den Einzelfall an. Dabei spielen insbesondere das Wesen der Gesellschaft, der Wille der Gründungsgesellschafter und die Interessenlage der Beteiligten in Bezug auf Fortbestand und Liquidität aber auch auf Altersversorgung eine Rolle.

Vor diesem Hintergrund könnte es hilfreich sein, Abfindungsregelungen regelmäßig einem Update zu unterziehen um zu klären, ob die Regelungen für alle Beteiligten noch sachgerecht sind.

 

Dirk R. Hartmann
Rechtsanwalt und Mediator
Fachanwalt für Medizinrecht
hartmann@arztrecht.de

 


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