Urteil des Landgerichtes Mainz vom 15.4.2014, Az.: 2 O 266/11

03. Dezember 2014


Klinik-Geschäftsführer haftet persönlich, wenn durch zu wenig oder durch unqualifiziertes Personal im Rahmen der postoperativen Nachsorge ein Behandlungsfehler auftritt.

Isabel Böhm
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
boehm[at]arztrecht.de


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