Rückforderung von Sozialversicherungsbeiträgen - keine Abrechnung von Wahlleistungen

13. März 2015


Diese Beurteilung ändert sich auch nicht dadurch, wenn der Assistent die Arbeitszeit frei bestimmen kann, jedoch mindestens 40 Wochenstunden arbeiten muss und ein Entgelt auf Honorarbasis gezahlt wird. Das Gericht ging vorliegend von einer Eingliederung in die Praxis des Ausbilders aus, da der Vertrag einen Erholungsurlaub vorsah und eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall stattfand und spätestens am dritten Tag der Erkrankung eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden musste (Beschluss des LAG Köln vom 11.08.2014, Az.: 6 Ta 192/14 in Arztrecht 2015, 76).

Bei einer Tätigkeit „freier Mitarbeiter“ im Krankenhaus setzt sich die Rechtsprechung fort. Das Sozialgericht Dortmund hat dazu ausgeführt, dass diese kein eigenes Kapital eingesetzt hätten, ihnen ein garantierter Stundenlohn nebst Kost und Logis gewährt werde und sie deshalb kein Unternehmerrisiko trügen. Zudem sei aus Sicht der Patienten nicht erkennbar gewesen, dass sie anders als das zum Krankenhaus gehörende Stammpersonal behandelt würden. Aus diesem Grund hat das Sozialgericht eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dieser Ärzte angenommen (Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 20.02.2015, Az.: S 34 R 2153/13 in beck-aktuell-Redaktion, 9. März 2015).

Wesentliche Merkmale sind dabei nach wie vor die Eingliederung in den (Praxis-) Betrieb und die Frage, ob der für den Betrieb tätige Arzt ein Risiko trägt, was anhand eingesetzten Kapitals der Vergütung zu prüfen ist. Es empfiehlt sich vor Abschluss eines Dienstverhältnisses genau zu prüfen, welche Risiken bei Nichtanstellung bestehen.



Dirk R. Hartmann
Rechtsanwalt und Mediator
Fachanwalt für Medizinrecht
hartmann[at]arztrecht.de


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