Einbeziehung von in MVZ angestellten Ärzten in die erweiterte Honorarverteilung in Hessen ist rechtmäßig

03. Dezember 2014


In einem erst jetzt veröffentlichten Urteil des Bundessozialgerichts vom 19.02.2014 (Az. B 6 KA 8/13 R) wurde entschieden, dass die Einbeziehung von in MVZ angestellten Ärzten in die erweiterte Honorarverteilung in Hessen rechtmäßig ist und auch – aus Sicht des Bundessozialgerichts – verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Dabei rekurriert das Bundessozialgericht insbesondere auf Artikel 3 Abs. 1 GG und argumentiert, dass die nicht Heranziehung des MVZ zur Finanzierung der erweiterten Honorarverteilung eine nicht zu rechtfertigende Privilegierung der spezifischen Organisationsform des MVZ gegenüber anderen ärztlichen Leistungserbringern wie ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaften darstellen würde.

Isabel Böhm
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
boehm[at]arztrecht.de


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