Bleaching nicht immer mehrwertsteuerpflichtig

05. Februar 2015


In der Regel sind nur Heilbehandlungen von Ärzten und Zahnärzten von der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) befreit. Demgegenüber sind Behandlungen wie z.B. Selbstzahlerleistungen oder sogenannte Wellnessleistungen nicht umsatzsteuerbefreit.

Bisher nicht ausdrücklich entschieden war, ob die von einem Zahnarzt durchgeführte Zahnaufhellung (sog. Bleaching) eine umsatzsteuerprivilegierte Heilbehandlung oder eine umsatzsteuerbare zahnärztliche Leistung darstellt.

Dem lag die Besonderheit zugrunde, dass der jeweilige Zahn des Patienten infolge einer Vorerkrankung und -behandlung nachgedunkelt war. Der Zahnarzt hat weder die Abrechnung gegenüber dem Patienten mit der Umsatzsteuer ausgewiesen noch diese an die Finanzverwaltung abgeführt. Der Zahnarzt stritt mit dem Finanzamt, ob dies tatsächlich erforderlich gewesen wäre.

Das Finanzgericht hat hierauf entschieden, dass das Bleaching nach § 4 Nr. 14 UStG steuerlich begünstigt ist, wenn es auf die Beseitigung einer Krankheitsfolge oder einer Gesundheitsstörung gerichtet ist und damit eine medizinisch indizierte Heilungsmaßnahme darstellt. Vorliegend hat das Finanzgericht das Bleaching als Teil einer Gesamtbehandlung angesehen.

Diese ist als umsatzsteuerprivilegierte Heilbehandlung anzusehen mit der Folge, dass der betroffene Zahnarzt zu Recht keine Umsatzsteuer auf das Bleaching ausweisen und an die Finanzverwaltung abführen musste (Finanzgericht Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 09.10.2014, Az.: 4 K 179/10). Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist gegenwärtig beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az.: VR 60/14).

Auch wenn eine abschließende rechtskräftige Entscheidung noch ausstehen mag und deshalb Vorsicht geboten ist, ist die Entscheidung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein sehr interessant. Von der Rechtsprechung betroffen dürften nicht nur zahnärztliche Leistungen durch Bleaching sein, sondern auch sonstige ärztliche Leistungen, die (vordergründig) nicht als solche der Heilbehandlung anzusehen sind. Sind diese jedoch Teil einer Gesamtbehandlung, die wiederum als Heilbehandlung anzusehen ist, kann für diese die Umsatzsteuerpflicht entfallen. Ein Indiz hierfür könnte sein, dass eine Erstattung durch die gesetzlichen oder privaten Kostenträger erfolgt.

Es empfiehlt sich darüber hinaus, die Indikation und den gesamten Behandlungsablauf möglichst genau zu dokumentieren, um im Streitfall den Charakter der Heilbehandlung nachweisen zu können.


Dirk R. Hartmann
Rechtsanwalt und Mediator
Fachanwalt für Medizinrecht
hartmann[at]arztrecht.de


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