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Wegfall von Steuervergünstigungen ab 01.01.2002


Frhr. Constantin Droste zu Senden
Rechtsanwalt

Die Inhaber ärztlicher Gemeinschaftspraxen, die sich mit dem Gedanken tragen, einen weiteren Kollegen als Partner in die Gesellschaft aufzunehmen, sollten etwaige Pläne möglichst noch in diesem Jahr zum Vollzug bringen. Denn zum 01.01.2002 droht im Zuge der Fortentwicklung der Unternehmensteuerreform die Streichung des steuerbegünstigten Tarifs auf den Veräußerungserlös von Gesellschaftsanteilen. Der entsprechende Gesetzentwurf ist bereits vom Kabinett verabschiedet.

Was ist ?

Soll eine bestehende Gemeinschaftspraxis durch kapitalmäßige Beteiligung eines neu hinzutretenden Partners erweitert werden, besteht nach heutiger Rechtslage (noch) die Möglichkeit, dass die ihre Anteile abgebenden Ärzte mit dem halben Steuersatz auf den Veräußerungserlös begünstigt werden. Also: Dr. A. und Dr. B. führen eine Gemeinschaftspraxis, an der sie jeweils zu 50 % beteiligt sind. Jetzt soll Dr. C. in die Praxis aufgenommen werden. Zur Illustration:
1. A. und B. verkaufen z.B. jeweils 10 % - zusammen also 20 % - an den C.
2. A. oder B. verkauft z.B. 10 % seiner Beteiligung an den C.

Beide Vorgänge, nämlich der Verkauf von Teilen des Gesellschaftsanteils können steuerlich begünstigt sein.

Was wird ?

Dieser Vorteil soll aber nun ab dem 01.01.2002 wegfallen. Wer sich dieses Steuervorteils nicht begeben will, sollte deshalb bis spätestens zum 31.12.2001 den neuen Partner in die Gemeinschaftspraxis integriert haben.

Was bleibt ?

Ungeachtet der gesetzlichen Neuregelung zur Veräußerung von Beteiligungsanteilen gilt aber auch nach dem 01.01.2002 weiterhin zunächst (noch) folgendes:

Einzelpraxis

Der Verkauf einer Einzelpraxis kann mit dem halben Steuersatz begünstigt werden, wenn der Arzt seine Tätigkeit auch einstellt.

Der Verkauf eines Anteils an einer Einzelpraxis z.B. zur Gründung einer Gemeinschaftspraxis wird steuerlich nicht begünstigt. Ebensowenig begünstigt ist die rechtlich mögliche Veräußerung nur der Kassenpraxis bzw. nur des Privatanteils.

Gemeinschaftspraxis

Die gemeinsame Praxisaufgabe von Dr. A. und Dr. B. und der Verkauf des jeweils gesamten Anteils an Dr. C. und/oder Dr. D. kann wie bei der kompletten Veräußerung einer Einzelpraxis steuerlich bevorteilt werden. Gleiches gilt, wenn sich aus der Gemeinschaftspraxis nur Dr. A. oder Dr. B. zurückziehen will und seinen z.B. 50 %-igen Anteil vollständig an Dr. C. überträgt.

Was tun ?

Soll ein neuer Partner in die Gemeinschaftspraxis aufgenommen werden, muss der „teilweise Anteilsverkauf“ noch im Herbst 2001 über die Bühne gehen.

Steht im Hintergrund der Überlegungen zur Neuaufnahme eines weiteren Partners der Gedanke nur eines „Altpartners“, sich allmählich z.B. über einen Zeitraum von zwei oder drei Jahren aus der Praxis zu verabschieden und sollen zu diesem Zwecke an den „Neupartner“ sukzessive weitere Anteile bis hin zum kompletten Anteil des Seniors übertragen werden (schleichende Praxisabgabe), dann wird man sich überlegen müssen, ob es nicht sinnvoller ist, den Junior erst einmal überhaupt nicht zu beteiligen, sondern bis zum eigenen Ausscheidenstermin zuzuwarten, um dann den vollständigen Anteil zum günstigen Steuertarif in einem Akt auf ihn zu übertragen.

Denn - wie gesagt – bei sukzessiver Anteilsveräußerung (im Jahr 2001 10 %, 2002 weitere 10 %, 2003 noch einmal 10 % u.s.w.) werden nach dem derzeit bekannt gewordenen Willen unseres Sparkommissars Eichel nur noch die ersten 10 % aus dem Jahre 2001 steuerlich vorteilhaft in Ansatz zu bringen sein.

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